Satzung der Eifelverein Ortsgruppe Stadtkyll

§ 1 Name und Sitz

Der 1890 gegründete Verein führt den Namen: "Ortsgruppe Stadtkyll des Eifelvereins e.V.". Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat ihren Sitz in Stadtkyll. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der z.Z. gültigen Satzung des Eifelvereins einschließlich des Rechtes, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen.

§ 2 Vereinszweck

Die Eifelvereins-Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch heimatkundliche und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes. Die Ortsgruppe setzt sich für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die

Erhaltung der einmaligen Landschaft der Eifel. Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst sie der Umwelt und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält die Ortsgruppe ein von ihr markiertes Wanderwegenetz. Sie macht es sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu fördern. Nicht zuletzt unterstützt sie das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kontakten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Aufgaben der Ortsgruppe erfolgen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL",

b) Familienmitglieder,

c) Jugendmitglieder (unter 25 Jahre),

d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften , Körperschaften),

e) Ehrenmitglieder.

Über den Aufnahmeantrag der unter a) - d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitglieder gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:

a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,

b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder

c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum l. April, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll (Obere Kyll Nachrichten). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ihr sind insbesondere, vorbehalten:

- Festsetzung der Jahresbeiträge,

- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,

- Genehmigung der Jahresrechnung,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes für vier Jahre,

- Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,

- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre.

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Kassierer,

- dem Schriftführer,

- den Fachwarten für Jugendarbeit, Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,

- die Genehmigung der Ausgaben,

- das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und der Silbernen Verdienstnadel,

- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Wanderjugend

Jede Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Es gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V., der Deutschen Wanderjugend Landesverband Nordrhein- Westfalen und der Deutschen Wanderjugend Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 12 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.03.1992 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 

PDF-Satzung

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